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GbR, OHG und GmbH & Co. KG Wo sind die Unterschiede? von Michael Stegemann
Jeden Tag begegnen uns im Alltag Abkürzungen hinter Firmenbezeichnungen, aber was bedeuten diese eigentlich und wo liegen die Unterschiede? Die sechs häufigsten sollen hier kurz vorgestellt werden. Man unterscheidet generell Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gründung Um eine GbR (§§ 705 ff. BGB) zu gründen benötigt man zuerst einen Gesellschaftervertrag von mindestens zwei Personen, die einen ge
meinsamen Zweck verfolgen und diesen gemeinsam fördern.
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt dabei keinen Regeln und kann sogar mündlich geschlossen werden. Als gemeinsamer Zweck kann jede Betätigung dienen, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder den guten Sitten zuwiderläuft. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht nötig. Abgrenzen muss man die GbR von der reinen Rechtsgemeinschaft, wo es lediglich um das Verwalten eines gemeinsamen Gegenstandes geht.
Fehlerhafte Gesellschaft Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine der Gründungsbedingungen nicht erfüllt ist (z.B. weil der Zweck gegen ein Gesetz verstößt) gelten alle vergangen Rechtsgeschäfte weiter und müssen nicht rückabgewickelt werden. Die GbR kann dann durch Kündigung (§ 723 BGB) aufgelöst werden, wenn keine Interessen der Allgemeinheit oder Einzelnen entgegenstehen.
Geschäftsführung Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Gesellschaftern, also allen Mitgliedern der GbR zu, kann aber auch durch die Gesellschafter selbst festgelegt werden. In Notfällen kann auch zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens ein einzelner Gesellschafter rechtswirksam handeln (so genanntes Notgeschäftsführungsrecht).
Vertretung Eine GbR selbst kann nicht am Rechtsverkehr teilnehmen, also keine Verträge schließen und muss sich durch mindestens einen Gesellschafter vertreten lassen. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch etwas anderes bestimmt werden, z.B. dass alle Gesellschafter gemeinsam einen Vertrag unterzeichnen müssen.
Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei der GbR war dies lange Zeit umstritten, da im Gesetz eine solche Vorschrift fehlt. Seit einem richtungweisenden Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 wird eine Teilrechtsfähigkeit der GbR von der herrschenden Meinung angenommen.
Haftung Aufgrund der anerkannten Rechtsfähigkeit haftet nun auch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Nicht nur die Gesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen, sondern auch die einzelnen Gesellschafter unbeschränkt, unmittelbar und mit dem gesamten persönlichen Vermögen. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Gesellschafter einen Schaden verursacht hat und auch für alte Verbindlichkeiten vor dem Beitritt in die Gesellschaft. Selbst nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft haftet der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind und das fünf Jahre lang.
Beendigung Die GbR ist ein Dauerschuldverhältnis (wie ein Mietvertrag) und kann durch Kündigung eines Gesellschafters, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks oder aber durch Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden. Der Tod eines Gesellschafters führt auch zur Auflösung der Gesellschaft, etwas anderes kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (durch Fortsetzungsklausel, Nachfolgeklausel oder Eintrittsklausel). Nach der Abwicklung (so genannte Liquidation) ist die GbR erloschen.
OHG – Offene Handelsgesellschaft
Gründung Die OHG (§§ 105 ff. HGB) ist eine Sonderform der GbR, welche durch Gesellschaftsvertrag gegründet wird, einen gemeinsames Ziel haben muss und dieses auch fördert. Der Gründungsvertrag unterliegt grundsätzlich keiner bestimmten Form. Der Zweck der Gesellschaft muss jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein, ein ideeller Zweck reicht nicht aus. Damit die OHG wirksam handeln kann, muss sie im Handelsregister eingetragen werden.
Fehlerhafte Gesellschaft Ist eine Handelsregistereintragung nicht vorgenommen worden oder hat die OHG den Geschäftsbetrieb noch nicht vollzogen ist sie fehlerhaft und muss durch Erhebung einer Auflösungsklage beendet werden. Die Auflösung darf keinen überwiegenden Einzel- oder Allgemeininteressen zuwider stehen. Die Gesellschaft ist dann nur für die Zukunft aufgelöst und alte Verträge haben weiterhin bestand.
Geschäftsführung Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung befugt. Allerdings ist die Geschäftsführungsbefugnis auf solche Handlungen beschränkt, die der gewöhnliche Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (ein Grundstücksverkauf zählt beispielsweise nicht hierzu). Ein Notgeschäftsführungsrecht besteht auch bei der OHG.
Vertretung Die OHG kann selbst nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und muss sich vertreten lassen. Die Vertretung nach außen steht jedem Gesellschafter zu, wenn die Gesellschafter nicht etwas anderes selbst bestimmt haben. Eine Gesamtvertretung kann genauso vereinbart werden wie der Ausschluss der Vertretung eines Gesellschafters nach außen. Zudem kann auch ein Nicht-Gesellschafter per Vollmacht für die OHG handeln.
Haftung Die OHG selbst kann mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden, da die Rechtsfähigkeit gesetzlich statuiert ist. Die einzelnen Gesellschafter haften ebenfalls unbeschränkt, unmittelbar und mit dem gesamten Privatvermögen. Ein neu hinzugekommener Gesellschafter haftet auch für die Altschulden der OHG. Fünf Jahre nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt auch dessen Haftung für Verbindlichkeiten der OHG.
Beendigung Eine Auflösung der OHG ist durch einen Beschluss aller Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung durch ein Gericht oder Kündigung eines Gesellschafters möglich. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der OHG, vielmehr treten die Erben an die Position des Gesellschafters. Nach der Abwicklung ist die OHG erloschen.
KG – Kommanditgesellschaft
Gründung Zur Errichtung einer KG (§§ 161 ff. HGB) bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, dessen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Es wird innerhalb der Gesellschaft zwischen Kommanditisten und Komplementären unterschieden. Zudem muss die Gesellschaft, um handlungsfähig zu sein, ins Handelsregister eingetragen werden oder den Betrieb aufgenommen haben.
Geschäftsführung Grundsätzlich ist ein Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Nur den persönlich auch haftenden Komplementären obliegt die
Geschäftsführung. Eine abweichende Regelung kann aber im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden.
Vertretung Nicht alle Gesellschafter sind zur Außenvertretung befugt. Die Kommanditisten sind von der Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich die Komplementäre haben die Vertretungsbefugnis. Durch eine Vollmacht kann jedoch auch ein Kommanditist oder ein Nicht-Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt werden.
Haftung Bei der Haftung muss zwischen den Kommanditisten und Komplementären unterschieden werden. Komplementäre haften grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen. Kommanditisten hingegen haften nur beschränkt bis zur Höhe ihrer geleisteten Einlage. Welche Haftungshöhe besteht richtet sich nach der Eintragung im Handelsregister des einzelnen Kommanditisten. Hat die KG jedoch ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen worden ist, haftet auch der Kommanditist unbeschränkt. Ebenso muss er für Altverbindlichkeiten haften und auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft können Gewinne aus der KG zurückgefordert werden (so genannte Nachhaftung). Dies darf aber die ursprüngliche geleistete Einlage nicht übersteigen, sodass insoweit eine Haftungsbeschränkung besteht.
Beendigung Die Auflösung der KG ist durch einen Beschluss aller Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die gerichtliche Auflösung oder Kündigung eines Gesellschafters möglich. Der Tod eines Komplementärs führt nicht zur Auflösung der KG, sie besteht also weiterhin fort. Stirbt ein Kommanditist treten die Erben an seine Stelle. Diese Regelung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründung Eine GmbH (geregelt im GmbHG) ist keine Personengesellschaft, sondern eine so genannte juristische Person und Kapitalgesellschaft. Die Eintragung in das Handelsregister muss beim zuständigen Registergericht am Amtsgericht erfolgen und zudem ein notarieller Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) vorliegen. Es genügt für die Gründung eine Person (Ein-Mann-GmbH), es können jedoch auch mehrere natürliche und juristische Personen beteiligt sein. Grundvoraussetzung ist zudem die Einbringung eines Stammkapitals von 25'000 Euro, wovon mindestens die Hälfte am Beginn der Tätigkeit eingezahlt sein muss. Durch die Harmonisierung und Angleichung des Rechts in Europa kam es früher zu dem Problem, dass man eine Limited (Ltd.) in England gründen konnte mit nur einem britischen Pfund als Stammkapital. Die deutschen Behörden mussten dann die Firma in Deutschland als GmbH anerkennen und umschreiben, obwohl sie nicht über das in Deutschland erforderliche Stammkapital verfügten. Dies wurde zum 1.11.2008 geändert und die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (auch Mini-GmbH oder UG genannt) wurde neu eingeführt. Sind die Gründungsvoraussetzungen der GmbH erfüllt und vom Registergericht geprüft, wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen.
Geschäftsführung Die GmbH benötigt zwingend zwei Organe, die Gesellschafterversammlung und mindestens einen Geschäftsführer. Die Gesellschaftsversammlung besteht aus allen Gesellschaftern, also Eigentümern, und wählt den (bzw. die) Geschäftsführer. Der Geschäftsführer muss nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter stammen. Seine Aufgabe besteht darin alle rechtlich relevanten Tätigkeiten und Verträge in der Gesellschaft auszuführen. Meist wird der Gesellschafter durch einen Dienstvertrag (also Arbeitsvertrag) durch die Gesellschaftsversammlung berufen und kann auch jederzeit abberufen werden.
Vertretung Nach außen wird die GmbH durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Die Gesellschafter selbst sind nicht handlungsbefugt (wenn sie nicht zugleich auch Geschäftsführer sind).
Haftung Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen bis zum Betrag des eingebrachten Stammkapitals. Auf das Privatvermögen der Gesellschafter kann nicht zurückgegriffen werden.
Beendigung Ist die GmbH nur auf eine bestimmte Zeit angelegt erlischt sie nach dem Verstreichen dieser Zeit. Ferner erlischt sie durch Beschluss von mindestens 75% der Gesellschafter, durch Gerichtsurteil oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
GmbH & Co. KG – Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft
Gründung Eine GmbH & Co. KG ist dem Grunde nach eine KG. An der Stelle des Komplementärs wird eine GmbH eingesetzt um die Haftung zu begrenzen.
Geschäftsführung Die Geschäftsführung übernimmt der Geschäftsführer der GmbH, da die GmbH als Komplementär auftritt und die GmbH selbst nicht handeln kann. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Vertretung Die Vertretung nach außen nimmt grundsätzlich nur die GmbH war, vertreten durch ihr Organ Geschäftsführer.
Haftung Die Haftungsregelungen erfolgen wie bei der KG. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer erbrachten Einlage und die Komplementär-GmbH nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals bzw. Gesellschaftsvermögen.
Beendigung Die Auflösung der GmbH & Co. KG kann durch Beschluss aller Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung durch ein Gericht oder Kündigung eines Gesellschafters erfolgen.
AG – Aktiengesellschaft (Aktien-Gesetz)
Gründung Die Aktiengesellschaft (geregelt im Aktiengesetz) ist eine juristische Person, welche aufgrund eines Gesellschaftsvertrags gegründet wird (auch Satzung genannt). Dieser Vertrag muss einen gewissen Mindestinhalt über den Gründer, die Aktiendetails und das Grundkapital enthalten. Letzteres muss mindestens 50'000 Euro betragen. Erst nach Eintragung in das Handelsregister kann die AG tätig werden.
Geschäftsführung Die Geschäftsführung einer AG besteht aus drei Organen: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Die Hauptversammlung vereinigt alle Eigentümer von Aktienanteilen und ist für die Willensbildung und Beschlussfassung der AG zuständig. Sie tagt regelmäßig einmal im Jahr. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Gesellschaft und deren Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Er überprüft die Geschäftsführung der AG und kann Vorstandsmitglieder benennen und abberufen. Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan und deren Mitglieder müssen keine Gesellschafter sein.
Vertretung Den Abschluss aller rechtlichen Verträge übernimmt der Vorstand, da nur er zur Geschäftsführung befugt ist.
Haftung Die AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, also dem Aktienpotential und dem Grundkapital. Eine Haftung der einzelnen Gesellschafter (Aktionäre) findet nicht statt.
Beendigung Die AG kann durch Zeitablauf, Beschlussfassung der Hauptversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden.
Kurzfassung
GbR einfache, schnelle und formlose Gründung kein Startkapital notwendig Gesellschafter haften aber voll mit ihrem Privatvermögen Für Handelsgewerbe nicht möglich
OHG Eintragung ins Handelsregister Kein Startkapital erforderlich Haftung mit dem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen
KG Eintragung ins Handelsregister Startkapital ist nicht erforderlich Komplementär haftet auch mit dem Privatvermögen Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage Geschäftsführung steht nur voll haftenden Gesellschaftern zu
GmbH Eintragung ins Handelsregister Startkapital von mindestens 25’000 Euro nötig Haftung ist auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt
GmbH & Co. KG Eintragung ins Handelsregister GmbH muss mindestens 25'000 Euro Stammkapital besitzen Komplementär-GmbH haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage Umständliche Buchführung, da im Grunde zwei Gesellschaften vorliegen
AG Eintragung ins Handelsregister Grundkapital von mindestens 50'000 Euro benötigt Umfangreicher Organapparat (Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat) Haftung der Gesellschafter ist auf ihr Aktienpotential begrenzt
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