|
Übersicht Rauchmelderpflicht in Deutschland von Michael Stegemann
Zur Übersicht
Bisher sind nur zehn Prozent der deutschen Haushalte mit Rauchmeldern ausgestattet. Diese geringe Anzahl veranlasste eine Diskussion um den Brandschutz, welche in einigen Bundesländern zu verbindlichen Gesetzesänderungen führte.
Im Jahr 2003 führte Rheinland-Pfalz, als erstes deutsches Bundesland, eine Rauchmelderpflicht ein. Seit dem sind diesem Beispiel viele Länder gefolgt. Aufgrund des föderalistischen Systems in Deutschland unterliegt das Baurecht der Gesetzgebungszuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Daher kann jedes Bundesland für sich entscheiden, ob und in welcher Weise eine Klausel über die Rauchmelderpflicht in die jeweilige Landesbauordnung eingefügt wird. Bisher haben acht der sechzehn Bundesländer eine solche Klausel eingeführt. Aufgrund der landesrechtlichen Regelung gibt es jedoch keine einheitliche Pflicht und jedes Bundesland gestaltet sein eigenes Gesetz. Die Rauchmelderpflicht ist in allen Bundesländern, welche eine solche Regelung geschaffen haben, verbindlich. Ausreichend ist ein Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchmeldern. Die Anzahl und Anordnung dieser ergibt sich aus der DIN 14676 (Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung). Die gesetzgebenden Landesparlamente haben weitgehend übereinstimmend die Formulierung aus der DIN-Norm übernommen. Demnach sind in Wohnungen Schlafzimmer, Kinderzimmer sowie Flure, welche als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten. Die Rauchmelder sind so anzubringen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Folgend werden die Rauchmelderbestimmungen der Bundesländer Deutschlands beschrieben.
Schleswig-Holstein Im nördlichsten Bundesland besteht seit dem April 2005 eine Rauchmelderpflicht (§ 49 Abs. 4 LBO-SH). Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig, der Mieter oder unmittelbare Besitzer der Wohnung muss hingegen die Betriebsbereitschaft sicherstellen. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt dies selbst. Die Pflicht betrifft alle Neubauten, Umbauten und auch Bestandsbauten. Ursprünglich war geplant, die Nachrüstpflicht für bereits errichtete Häuser bis zum Ende des Jahres 2009 den Eigentümer aufzuerlegen. Während einer Änderung der Landesbauordnung im Januar 2009 wurde die Frist jedoch um ein Jahr verlängert, sodass alle Bestandsbauten bis zum 31. Dezember 2010 umgerüstet werden müssen.
Hamburg Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg führte im April 2006 die Rauchmelderpflicht ein (§ 45 Abs. 6 LBO-HH). Diese gilt für Neu- und Umbauten, sowie für Bestandsbauten. Die Pflicht obliegt den Hauseigentümern. Bis zum 31. Dezember 2010 müssen alle Bestandsbauten umgerüstet werden.
Mecklenburg-Vorpommern Der Schweriner Landtag hat die Rauchmelderpflicht seit dem April 2006 in die Landesbauordnung aufgenommen (§ 48 Abs. 4 LBO-MV). In dieser landesgesetzlichen Regelung besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht der Eigentümer (§ 903 BGB), sondern der Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) des Hauses oder der Wohnung, den Einbau veranlassen muss. Als einziges Bundesland werden die Kosten und die entsprechenden Maßnahmen den Mietern oder Besitzern der Wohnungen auferlegt und nicht den Eigentümern. Jeder Mieter einer Wohnung muss den Einbau und die Wartung selbstständig übernehmen, da keine Pflicht des Eigentümers vorliegt. Alle Neu-, Um-, und Bestandsbauten sind dementsprechend auszurüsten. Mecklenburg-Vorpommern hat zudem die kürzeste Frist, welche mit dem Ablauf des Jahres 2009 endet.
Thüringen Seit April 2008 besteht in Thüringen eine Brandmelderpflicht (§ 46 Abs. 4 LBO-TH). Für den Einbau ist der Eigentümer des Hauses zuständig. Im Freistaat gilt jedoch die Besonderheit, dass die Regelungen nur für Neubauten und für genehmigungspflichtige Bauten gelten. Bestandsbauten müssen also nicht nachgerüstet werden, womit auch keine Fristenregelung vorhanden ist.
Hessen Der Landtag in Wiesbaden führte die Rauchmelderpflicht im Juni 2006 ein (§ 13 Abs. 5 LBO-HE). Die Installation gilt für Neu-, Um- und Bestandsbauten und obliegt dem Eigentümer. Die Frist für den Einbau in Bestandsbauten endet in Hessen erst am 31. Dezember 2014.
Rheinland-Pfalz Seit dem Oktober 2003 gibt es in Rheinland-Pfalz die Pflicht Rauchmelder in Wohnungen anzubringen (§ 44 Abs. 8 LBO-RP). Der Eigentümer des Hauses hat die Installation vorzunehmen. Alle Neu-, Um- und Bestandsbauten sind hiervon betroffen. Die Nachrüstpflicht für die Bestandsbauten läuft bis zum Juli 2012.
Saarland Im Saarland besteht seit Februar 2004 eine Rauchmelderpflicht für Privatwohnungen (§ 46 Abs. 4 LBO-SL). Der Hauseigentümer muss seitdem in Neu- und Umbauten für den Einbau der Rauchmelder Sorge tragen. Bestandsbauten bleiben bis auf weiteres hiervon befreit.
Bremen Die Bremische Bürgerschaft hat im Oktober 2009 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, indem die Rauchmelderpflicht geregelt ist (§ 48 Abs. 4 LBO-HB). Eigentümer müssen hier für die Vorrichtungen in Neu-, Um- und Bestandsbauten sorgen. Die Frist der Nachrüstung läuft bis zum 31.12.2015.
Sachsen-Anhalt Eine Änderung der Bauordnung für das Land Sachsen-Anhalt ist in Planung. Bauherren und Eigentümer müssen künftig ebenfalls Rauchmelder anbringen. Der eingebrachte Gesetzentwurf sieht eine Pflicht für Neu- und Umbauten vor. Für Bestandsbauten sieht der Gesetzentwurf eine Nachrüstung bis Ende 2020 vor.
Nordrhein-Westfalen Eine Rauchmelderpflicht besteht bisher nicht, jedoch müssen geförderte Neubauwohnungen zukünftig mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Keine Rauchmelderpflicht keine Rauchmelderpflicht besteht bisher in Niedersachsen, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern. In Baden-Württemberg und Bayern wird dieses Thema vorraussichtlich noch 2009 im Landtag behandelt und die Frage geklärt, ob eine solche Gesetzesänderung in die Landesbauordnung aufgenommen werden soll.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies verheerende Folgen haben. Zum einen stellt dies eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Nachrüstauflage verbunden werden kann. Im schlimmsten Fall wird das Bauamt eine Ersatzvornahme einleiten und damit unmittelbaren Zwang ausüben. Weiterhin verliert der Eigentümer oder Mieter den Versicherungsschutz, wenn ein Brandfall eintritt. Zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Mitverschulden sind ebenso wenig ausgeschlossen, wie strafrechtliche Konsequenzen, wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen. Daher sollte dafür Sorge getragen werden, mit vergleichsweise geringem Aufwand, nicht nur sich, sondern auch seine Mitmenschen vor Schaden zu schützen.
|